Die ausserordentlichen Massnahmen, die zur Eindämmung des Coronavirus ergriffen wurden, betreffen uns alle. Möglicherweise ist Ihr Unternehmen betroffen, muss seine Tätigkeit herunterfahren und bei der Arbeitslosenversicherung Kurzarbeit beantragen.
Wir verweisen auf die Publikationen der verschiedenen Branchenverbände sowie insbesondere auf die Artikel des SECO und von arbeit.swiss zu diesem Thema.
Crésus Lohnbuchhaltung konfigurieren
Wir stellen Ihnen seit dem 23. März 2020 Crésus Lohnbuchhaltung in der Version 13.5.011 bereit. Diese Version umfasst eine Exportmöglichkeit, mit der Sie die KA-Abrechnungen ausfüllen können (siehe unten). Weitere Informationen dazu finden Sie in unseren Artikeln Abrechnung von Kurzarbeit und Wie berechnen Sie einen Lohn mit Kurzarbeitsentschädigungen.
Erleichtertes Verfahren
Um Kurzarbeitsentschädigungen zu erhalten, müssen Sie zuerst das Dokument Voranmeldung von Kurzarbeit (716.300) ausfüllen und an die zuständige kantonale Behörde weiterleiten.
Das SECO hat Massnahmen getroffen, um die Verwaltungsabläufe für die Gewährung der KAE im Zusammenhang mit dem Coronavirus zu erleichtern. Konkret füllen Sie dazu das Formular 716.310 in zwei Exemplaren aus:
- Füllen Sie die Ziffern 1 bis 8 normal aus.
- Anschliessend beantworten Sie die Fragen 9a (Tätigkeitsgebiet der Firma), 10b (Umsatz), 11a (Begründung) und 11c (verschobene Aufträge).
- Legen Sie das Formular Zustimmung zur Kurzarbeit (716.315) nicht bei.
- Geben Sie in Ihrem Schreiben an, dass alle betroffenen Mitarbeitenden mit der Kurzarbeit einverstanden sind.
- Legen Sie keinen Handelsregisterauszug bei, sondern geben Sie das Gründungsjahr Ihres Unternehmens an.
Die Voranmeldefrist wurde auf 3 Tage verkürzt. Die Karenzfrist wurde aufgehoben (die Unternehmen müssen keine Beteiligung mehr leisten). Die Bedingungen ändern sich ständig, und dieser Artikel entspricht unserem Wissensstand per 21.März 2020.
Alle Angaben haben rein informativen Charakter.
Hinweis
Letzte Woche hatten wir Probleme mit dem E-Mail-Versand, und Sie haben unsere Spezial-Newsletter vielleicht nicht erhalten: Crésus Cloud für 6 Monate und Crésus-Lizenzen für zuhause.
Der Bundesrat hat am 20. März 2020 eine Ausweitung der Kurzarbeit angekündigt (arbeitgeberähnliche Angestellte, angestellte Ehegatten, befristet oder temporär angestellte Personen, Lernende). Des Weiteren hat der Bundesrat eine Erwerbsausfallentschädigung für Selbstständigerwerbende eingeführt.
Bleiben Sie gesund!
Pierre Arnaud, Direktor
Epsitec SA