Crésus Bulletin


Bulletin 279 – 04.08.2020

MWST-Abrechnung und KAE

Hat Ihr Unternehmen Kurzarbeitsentschädigungen erhalten? Dann müssen Sie bei der Erstellung der MWST Abrechnung aufpassen.

Obwohl die KAE nicht mehrwertsteuerpflichtig ist, verlangt die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), dass der vom Unternehmen erhaltene Betrag klar ersichtlich auf der MWST-Abrechnung ausgewiesen wird.

Die KAE ist auf der MWST-Abrechnung unter Ziffer 910 (Andere Mittelflüsse) anzugeben.

In Crésus Finanzbuchhaltung ist dazu eine Buchung mit dem MWST-Code MF2 zu erfassen. Mehr dazu erfahren Sie in diesem vollständigen Artikel.

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