Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 12. August verschiedene Massnahmen beschlossen, die sich auf die Lohnbuchhaltung bei Kurzarbeit (KA) auswirken. Ab dem 1. September 2020 entfällt die Mehrheit der ausserordentlichen Massnahmen.
Es gelten folgende Regeln.
Bewilligung und Voranmeldung
Die Dauer der Bewilligungen beträgt künftig wieder maximal drei Monate. Folglich verlieren am 1. September 2020 alle Bewilligungen ihre Gültigkeit, die zu diesem Zeitpunkt älter als drei Monate sind. Unternehmen, die weiterhin Kurzarbeitsentschädigungen (KAE) beziehen wollen, müssen bei der zuständigen Behörde bis 21. August 2020 eine neue Voranmeldung einreichen.
Betroffene Mitarbeitende
Ab 1. September haben nur noch Mitarbeitende in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis, die ALV-beitragspflichtig sind (sowie diejenigen, die ihre obligatorische Schulzeit abgeschlossen und noch nicht der AHV-Beitragspflicht unterstehen), Anspruch auf KAE.
Sozialversicherungspflicht bei Grenzgängern
Eine flexible Handhabung der Regeln für die Sozialversicherungspflicht bis 31. Dezember 2020 wurde insbesondere mit Deutschland und Frankreich, aber auch mit anderen Staaten wie Italien und Österreich vereinbart.
Summarisches Verfahren
Das summarische Verfahren wird bis Ende 2020 beibehalten: Der auf die ausgefallenen Arbeitsstunden anrechenbare Verdienstausfall der Unternehmen wird immer noch nach dem summarischen Verfahren berechnet, und die Entschädigung in der Höhe von 80 % wird in Form einer Pauschale ausgerichtet. Wir wissen aber, dass das Formular für die vereinfachte Abrechnung angepasst wird und im Laufe des Septembers in der neuen Version bereitstehen wird. Sollte dieses neue Formular Auswirkungen auf Ihre Praxis haben, werden wir Sie zu gegebener Zeit informieren.
Karenzfrist
Die Karenzfrist von einem Tag wurde wieder eingeführt. Das Unternehmen muss daher die Entschädigung für jede Abrechnungsperiode übernehmen.
Bezugsdauer
Die Höchstbezugsdauer für KAE wird verlängert, und zwar von 12 auf 18 Monate in einer Rahmenfrist von 2 Jahren.
Einbezug von Überstunden
Überstunden müssen abgegolten werden. Für flexible Arbeitszeiten wird eine Marge von 20 Stunden toleriert.
Das ändert sich nicht
Der Arbeitgeber muss:
- den Lohn zahlen, der 80 % des auf die ausgefallenen Arbeitsstunden anrechenbaren Verdienstausfalls beträgt.
- sämtliche Beiträge für AHV/IV/EO/ALV zu 100 % zahlen.
- für die Behörden folgende Zahlen bereithalten: Arbeitszeiten, tägliche und wöchentliche Arbeitszeit, Ersatzarbeit, Überzeitarbeit, Pausen von mindestens einer halben Stunde.
Nützliche Links
- FAQ KAE COVID-19 von arbeit.swiss (SECO).
- Formulare für KAE COVID-19 von arbeit.swiss (SECO).
- Medienmitteilung des BSV zu Grenzgängern.