Crésus Bulletin


Bulletin 270 – 09.04.2020

KAE COVID-19

Ihr Unternehmen hat wegen der COVID-19-Pandemie weniger Arbeit und Sie führen Kurzarbeit (KA) ein …

Der Bund, das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), die Arbeitslosenkassen, die Ausgleichskassen sowie die Industrie- und Handelskammern haben ausführlich über die flankierenden Massnahmen informiert (EO, KAE).

Gerne rufen wir das Vorgehen bei Kurzarbeit in Erinnerung:

Informieren Sie Ihre Mitarbeitenden über die KA-Massnahmen, die Sie einführen wollen, und bitten Sie sie um ihre Einwilligung, schriftlich oder per E-Mail. Sie müssen tatsächlich nachweisen können, dass Ihre Mitarbeitenden mit der Kurzarbeit einverstanden sind.
Falls Sie das noch nicht gemacht haben, reichen Sie bei der kantonalen Behörde unverzüglich eine KA-Voranmeldung ein. Diese Voranmeldung kann per E-Mail oder online erfolgen (bspw. Bern, Freiburg, Wallis). Die KA für COVID-19 darf in keinem Fall vor dem Versand der Voranmeldung anlaufen.
Nachdem Sie die Voranmeldung eingereicht haben, warten Sie die Bestätigung der kantonalen Arbeitslosenkasse ab. In Anbetracht der Flut an Anträgen, die von der Verwaltung bearbeitet werden müssen, kann dies mehrere Wochen in Anspruch nehmen. So haben im Kanton Waadt Unternehmen, die ihren Antrag am 18. März eingereicht haben, am 3. April die Bestätigung der Arbeitslosenkasse erhalten.
Der Lohnausfall, den das Unternehmen den von der KAE betroffenen Mitarbeitenden auszahlt, beträgt schätzungsweise 80% des Lohns. Die Sozialversicherungsabzüge werden auf dem vollen Lohn berechnet. Wir empfehlen, eine Vorauszahlung des Lohns vorzunehmen, bis die genauen Beträge bekannt sind.
Füllen Sie das Dokument Antrag und Abrechnung Kurzarbeitsentschädigung aus und senden Sie es an die kantonale Arbeitslosenkasse. Dank diesem Dokument können die Entschädigungen rasch auf der Basis von geschätzten Beträgen ausgerichtet werden. Die Kasse kann später noch Korrekturen vornehmen.

Wir prüfen momentan die Entwicklung einer Erweiterung, mit der die KAE im Zusammenhang mit COVID-19 von Crésus Lohnbuchhaltung aus verwaltet werden kann, um die Bruttolöhne und die KAE genau zu berechnen. Diese Berechnung ist heikel, vor allem, weil sie viele Feinheiten berücksichtigen muss (Obergrenzen, Durchschnittslohn, Anspruch auf 13. Monatslohn, Ferienanspruch usw.).

Bis diese Lösung zur Verfügung steht, schlagen wir Ihnen vor, einen ungefähren Lohn auszubezahlen. Sie können zu einem späteren Zeitpunkt immer noch Abzüge und Korrekturen vornehmen.

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