Crésus Bulletin


Bulletin 319 – 22.03.2022

Crésus und die Quellensteuer

Die Frist für die Übermittlung der Quellensteuerkorrekturen 2021 rückt näher. Aktualisieren Sie Crésus und prüfen Sie, ob allfällige rückwirkende Anpassungen notwendig sind.

Die meisten kantonalen Steuerverwaltungen bieten die Möglichkeit, dass Quellensteuerabrechnungen noch bis zu drei Monate nach Ende des betreffenden Kalenderjahrs korrigiert werden können. Sie haben so bis 31. März 2022 Zeit, um sich zu vergewissern, dass die übermittelten Abrechnungen den 2021 ausgezahlten Löhnen entsprechen.

Informieren Sie die Personen, die mehrere Arbeitgeber haben, dass sie bis zum 31. März eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen können.

Warum kann es Unterschiede geben?

Die Berechnung der Quellensteuerabzüge hängt von den Einstellungen von Crésus Lohnbuchhaltung, den verwendeten Tabellen und Steuertarifen sowie den für die betreffenden Personen erfassten Daten ab.

Jede nachträgliche Änderung dieser Daten kann daher zu einer Neuberechnung des Abzugs führen und damit möglicherweise zu einer rückwirkenden Korrektur der zu erhebenden und zu meldenden Quellensteuer.

Warnung von Crésus Lohnbuchhaltung

Beim Öffnen der Datei führt Crésus Lohnbuchhaltung 14.9.011 neu automatische Überprüfungen durch. Wenn Crésus für das Jahr 2021 eine Korrekturabrechnung verschickt hat, wird eine Warnung angezeigt.

Detaillierte Erläuterungen finden Sie in unserer Wissensdatenbank.

Insbesondere können Sie mit der neuen Modellvorlage 6.9 Überblick über die Swissdec-Meldungen allfällige rückwirkende Korrekturen anzeigen.

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