Diesen Sommer hat der Bundesrat das Familienzulagengesetz (FamZG) revidiert. Zudem hat er beschlossen, das vereinfachte KA-Abrechnungsverfahren bis Ende des Jahres zu verlängern.
Diese Anpassungen des rechtlichen Rahmens wirken sich direkt auf Ihre Lohnbuchhaltung aus. Das jüngste Update von Crésus Lohnbuchhaltung auf die Version 13.7 trägt dieser Änderung Rechnung.
Ausbildungszulagen und Senkung der Altersgrenze
Das FamZG sieht zwei Arten von Zulagen vor:
- die Kinderzulage
- die Ausbildungszulage
Der Betrag der Ausbildungszulage ist höher, da die nachobligatorische Ausbildung mehr kostet.
Bis 31. Juli 2020 hatten Eltern, deren Kind eine nachobligatorische Ausbildung beginnt und noch nicht 16 Jahre alt ist, keinen Anspruch auf eine Ausbildungszulage.
Seit dem 1. August 2020 wird ihnen mit Beginn der nachobligatorischen Ausbildung die Ausbildungszulage ausgerichtet, sofern ihr Kind das 15. Altersjahr vollendet hat.
Einige Kantone, darunter der Kanton Waadt, haben diese Praxis bereits vor der Revision des FamZG angewandt.
Anspruch auf Zulagen
Folgende Situationen können eintreten und allenfalls einen Anspruch auf Kinder- oder Ausbildungszulagen begründen:
Situation | Kinder- zulagen |
Ausbildungs- zulagen |
15 Jahre alt, noch in der obligatorischen Schule | ✔ | |
15 Jahre alt, Besuch des Gymnasiums, obligatorische Schulzeit noch nicht beendet | ✔ | |
15 Jahre alt, Besuch des Gymnasiums, obligatorische Schulzeit beendet | ✔ | |
15 Jahre alt, obligatorische Schulzeit beendet und in Ausbildung | ✔ | |
15 Jahre alt, obligatorische Schule beendet, aber nicht in Ausbildung | ✔ | |
16 Jahre oder älter, noch in der obligatorischen Schule | ✔ | |
16 Jahre oder älter, obligatorische Schulzeit beendet und in Ausbildung | ✔ | |
16 Jahre oder älter, obligatorische Schulzeit beendet, aber nicht in Ausbildung | – | – |
15 oder 16 Jahre alt, repetiert das letzte Jahr der obligatorischen Schulzeit (9. oder 11. Schuljahr) |
✔ | |
15 oder 16 Jahre alt, will das letzte Jahr der obligatorischen Schulzeit beenden (10. oder 12. Schuljahr) |
✔ |
Beim Öffnen führt Crésus Lohnbuchhaltung 13.7 eine Konsistenzprüfung der Daten hinsichtlich der Familienzulagen durch. Ggf. erscheint eine Meldung, und Sie werden gebeten, die Daten der Kinder im Alter von 16 bis 18 Jahren zu überprüfen.
Anpassungen können zu rückwirkenden Änderungen führen, jedoch nur bis zum 1. August 2020, als das neue FamZG in Kraft getreten ist.
Anpassung der Abrechnung KA COVID-19
Für die Abrechnungsperioden vom September bis und mit Dezember 2020 hat das SECO ein neues Antragsformular für Kurzarbeitsentschädigungen (KAE) im Zusammenhang mit COVID-19 aufgeschaltet.
Die Wiedereinführung der eintägigen Karenzfrist bedeutet, dass das Unternehmen für jede Abrechnungsperiode den ersten Tag der Entschädigung übernimmt. Die Berechnung des ausgerichteten Lohns ändert sich nicht, und der Verdienstausfall berücksichtigt alle Ausfallstunden. Der Gesamtbetrag der Entschädigung wird unter KAE: Verdienstausfallersatz aufgeführt.
Das Dokument KAE: Liste für die vereinfachte Abrechnung für das SECO, das von Crésus Lohnbuchhaltung erstellt wird, enthält die wichtigsten Zahlen für das KAE-Antragsformular. Das Formular trägt dem Karenztag automatisch Rechnung.
Die weiteren Änderungen zur Kurzarbeit, die ab dem 1. September 2020 gelten, werden in diesem Crésus-Newsletter thematisiert.