Crésus Bulletin


Bulletin 292 – 12.01.2021

KAE und Weisungen des SECO (29.12.2020)

Für die Berechnung der COVID-19-KAE vom Dezember 2020 bis März 2021 gelten spezielle Regeln. Wir passen Crésus Lohnbuchhaltung entsprechend an.

Das SECO hat am 29. Dezember 2020 die neuen Formulare aufgeschaltet, mit denen Unternehmen den Arbeitsausfall von Mitarbeitenden melden können, die für eine Vollzeitstelle ein Einkommen unter 4340 Franken pro Monat erzielen (Löhne vom Dezember 2020 bis März 2021).

Bei Löhnen bis CHF 3470 beträgt die Entschädigung für die betreffenden Mitarbeitenden 100 Prozent. Bei Löhnen zwischen CHF 3470 und CHF 4340 beträgt die Entschädigung mindestens CHF 3470.

Neues Antragsformular für Kurzarbeitsentschädigungen

Der KAE-Antrag ist mit einem spezifischen Formular einzureichen, das eine detaillierte Abrechnung für alle Mitarbeitenden ermöglicht. Es handelt sich um die Excel-Abrechnungen 2c COVID-19-Antrag und 2d COVID-19-Antrag auf der Website arbeit.swiss.

Anpassungen in Crésus Lohnbuchhaltung

Wir müssen Crésus Lohnbuchhaltung anpassen, um diese neuen Berechnungen zu integrieren.

In den kommenden Tagen sollte die neue Version 14 zur Verfügung stehen, die dann auch die Swissdec-Vorgaben zur Quellensteuer 2021 implementiert.

Ist Ihr Unternehmen von Kurzarbeit betroffen, warten Sie, wenn möglich, mit der Erstellung der Lohnausweise 2020 und dem Versand der definitiven Abrechnungen an die Behörden noch zu. So vermeiden Sie, dass Korrekturabrechnungen nachgereicht werden müssen.

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