Jahreswechsel mit Crésus Finanzbuchhaltung

In Crésus Finanzbuchhaltung entspricht jedes Geschäftsjahr einer separaten Datei. In der Regel beginnt das Geschäftsjahr am 1. Januar, so dass für 2023 eine neue Buchhaltung eröffnet werden muss.

Vereinfachen Sie Ihre Jahresendarbeiten

Folgende Hilfsmittel unterstützen Sie, Ihre Abschlussarbeiten zu vereinfachen:

Automatische Erfolgsverbuchung

Üblicherweise wird das Ergebnis des laufenden Jahres in der Bilanz verbucht. Nach der Eröffnung des neuen Jahres wird der Betrag der Gewinn- oder Verlustverwendung zugeführt. Diese Buchungen können bei der Neueröffnung automatisch erzeugt werden: Sie müssen nur die Option «Automatische Verbuchung des Jahresergebnisses» im Register «Ergebnis» unter dem Menüpunkt Optionen > Definitionen aktivieren.

Hinweis: Diese Konten müssen entsprechend Ihrem eigenen Kontenplan angepasst werden.

Abschluss und Eröffnung neues Geschäftsjahr

Es ist möglich, ein neues Jahr zu eröffnen, noch bevor das aktuelle Jahr abgeschlossen ist. So können Sie Buchungen für das Geschäftsjahr 2023 erfassen, während die Buchhaltung des Vorjahres noch nicht abgeschlossen ist. Beachten Sie ebenfalls, dass das bestehende, abzuschliessende Geschäftsjahr nicht abgeschlossen werden muss, um einen Saldovortrag ins neue Geschäftsjahr sicherstellen zu können.

Die genaue Vorgehensweise entnehmen Sie bitte dem Handbuch.

Beachten Sie, dass das neue Jahr über Änderung in Bezug auf die MWST

Neues Portal des Bundes ePortal

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) hat seine neue Online-Plattform mit dem Namen ePortal aufgeschaltet. Sie ist benutzerfreundlicher als die vorherige Plattform und soll durch eine einmalige Authentifizierung (Single Sign-On) die Arbeit der Unternehmen erleichtern. Diese Plattform dient ab sofort insbesondere zur Übermittlung der Mehrwertsteuerabrechnungen. So muss die Mehrwertsteuerabrechnung für das vierte Quartal (oder das zweite Halbjahr) über diese neue Plattform übermittelt werden.

Neuer Mehrwertsteuersatz ab dem 1. Januar 2024

Aufgrund der Abstimmung vom 25. September 2022 wird der Normalsatz der Mehrwertsteuer ab dem 1. Januar 2024 auf 8.1% erhöht, der Sondersatz für Beherbergungsleistungen steigt auf 3.8% und der reduzierte Satz beträgt neu 2.6%.

In Crésus Finanzbuchhaltung werden die Steuersätze 2024 bereits in die erste Version 2023 integriert.

Beachten Sie jedoch, dass Sie, wenn Sie 2023 wiederkehrende Leistungen in Rechnung stellen, die teilweise erst ab dem 1. Januar 2024 erbracht werden (z.B. Verträge über Service und Wartung von Aufzügen, Haushaltsgeräten, Computersystemen usw., die in der Regel im Voraus bezahlt werden müssen), eine pro rata temporis-Aufteilung des Entgelts auf den Satz 2023 und den neuen Satz vornehmen müssen.

Mehrwertsteuerpflicht – Lockerung für Vereine und gemeinnützige Einrichtungen

Die Umsatzgrenze, ab der nicht gewinnorientierte, ehrenamtlich geführte Sport- und Kulturvereine sowie gemeinnützige Institutionen mehrwertsteuerpflichtig sind, wird per 1. Januar 2023 von 150’000 Franken auf 250’000 Franken angehoben. Löschungsanträge müssen auf das Ende einer Steuerperiode eingereicht werden und innerhalb von 60 Tagen nach Ende der Steuerperiode bei der ESTV eintreffen.

19 Dezember 2022