Crésus Lohnbuchhaltung

32.1Grundsatz

Die Quellensteuer (QS) wird vom Arbeitgeber vom Lohn ausländischer Angestellter abgezogen, die in der Schweiz wohnen und arbeiten oder die in der Schweiz arbeiten und im Ausland wohnhaft sind. Ausgenommen sind Angestellte, die eine Niederlassungsbewilligung (C-Bewilligung) haben oder deren Ehepartner Schweizer ist oder eine C-Bewilligung hat.

Einige Kantone wenden für Grenzgänger besondere Bedingungen an. Dabei handelt es sich insbesondere um die Kantone am Jurabogen (ausser Genf) für Personen, die in Frankreich wohnen, um deutschsprachige Kantone für in Deutschland ansässige Angestellte oder um das Tessin für in Italien wohnhafte Arbeitnehmende.

Steuerbarer Betrag

Die abzuziehende Quellensteuer wird immer auf der Summe aller Beträge berechnet, die der Quellensteuerbasis zugeordnet sind (§19.7.4 Felder vom Typ Einkünfte).

Um den Steuersatz zu bestimmen, der auf den quellensteuerpflichtigen Betrag anzuwenden ist, müssen gewisse Beträge je nach dem Beschäftigungsgrad des Angestellten und/oder der Dauer der Zahlperiode auf Monats- oder Jahresbasis umgerechnet werden. Es handelt sich um die Einkünfte, die als QS: Ordentliche Entschädigung (§19.7.4 Felder vom Typ Einkünfte) gekennzeichnet sind, wie Stunden- oder Monatslohn, Kranken- oder Unfalltaggelder usw.

Einkünfte ohne Option QS: Ordentliche Einkünfte werden so berücksichtigt, wie sie erfasst wurden, unabhängig vom Beschäftigungsgrad oder von der Anstellungsdauer, wie die ausserordentlichen Prämien, die Überstunden usw.:

Die zwei Druckvorlagen 6. Liste der Felder, die der QS unterliegen zeigen die der Quellensteuer unterliegenden Felder sowie die für die einzelnen Felder definierten Modi an.

Steuersatz

Der Steuersatz normalerweise von der Dauer der Arbeitsperiode ab. Ein Monatslohn von 2000.–, der für eine Periode von 15 Tagen ausbezahlt wird, wird beispielsweise gleich beurteilt wie ein Lohn von 4000.–, der für einen vollen Monat bezahlt wird.

Bei einem Angestellten, der bei einem einzigen Arbeitgeber Teilzeit arbeitet, berücksichtigt der Steuersatz nur den effektiven Lohn des Angestellten.
Arbeitet ein Angestellter für einen oder mehrere andere Arbeitgeber, wird beim Steuersatz der kumulierte Beschäftigungsgrad bei allen Arbeitgebern berücksichtigt.
Unter §20.1.5 Quellensteuer finden Sie weitere Angaben.

Massgeblicher Lohn

Der für den Steuersatz massgebliche Lohn wird monatlich (in den meisten Schweizer Kantonen) oder jährlich (Genf, Waadt, Wallis, Freiburg und Tessin) definiert.

Die Monatsmethode stützt ausschliesslich auf dem Lohn des laufenden Monats ab.

Beispiel:
Januar-Lohn: 5000.–
Satz für Januar, basierend auf 5000.–: 9 %

Februar-Lohn: 4000.–
Satz für Februar, basierend auf 4000.–: 6 %

März-Lohn: 5000.–
Satz für März, basierend auf 5000.–: 9 %

Die Jahresmethode basiert auf dem Durchschnitt der kumulierten Monatslöhne im laufenden Monat:

Beispiel:
Januar-Lohn: 5000.–
Satz für Januar, basierend auf 5000.–: 9 %

Februar-Lohn: 4000.–
Satz für Februar, basierend auf (5000.– + 4000.–) / 2 = 4500.–: 6,4 %

März-Lohn: 5000.–
Satz für März, basierend auf (5000.– + 4000.– + 5000.–) / 3 = 4666.–: 8 %

Die Methode zur Ermittlung des Steuersatzes ist im Tarif, der von der Steuerverwaltung vorgegeben wird, codiert und kann nicht geändert werden.

Im Ausland erzieltes Einkommen

Wird ein Teil des Einkommens eines im Ausland wohnhaften Angestellten ausserhalb der Schweiz erzielt, untersteht nur der in der Schweiz erzielte Anteil der Quellensteuer. Bei der Lohnerfassung ist daher die Anzahl ausserhalb der Schweiz geleisteten Arbeitstags anzugeben (§20.2.1 Periode).

In diesem Beispiel basiert der Steuersatz auf
25 × 150 = 3750 -> 8 %
Die Quellensteuer wird auf 3/4 des unterstellten Betrags erhoben, d. h.
3750 × 3 / 4 = 2812.50

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