Crésus Lohnbuchhaltung

32.2Besteuerungskanton und -gemeinde

Grundsatz

In der Schweiz wohnhafte Angestellte werden in ihrem Wohnsitzkanton und die im Ausland ansässigen Angestellten im Kanton des Arbeitsorts besteuert.

Achten Sie auf die Einhaltung der kantonalen Besonderheiten.

Sonderfälle
Grenzgänger

Angestellte, die in einem Kanton am Jurabogen arbeiten (ausser Genf), jedoch in Frankreich wohnen und jeden Tag dorthin zurückkehren, können von einer Ausnahme profitieren, sodass sie an ihrem Wohnort besteuert werden und von der Quellensteuer in der Schweiz ausgenommen sind.

Sie müssen ihrem Arbeitgeber eine Bescheinigung des steuerlichen Wohnsitzes in Frankreich vorlegen. In den Daten dieser Angestellten ist zwar angegeben, dass sie quellensteuerpflichtig sind, ihnen wird jedoch der Code Sondervereinbarung mit Frankreich zugewiesen.

In einigen Deutschschweizer Kantonen sowie im Tessin gelten für deutsche und italienische Grenzgänger ebenfalls besondere Bedingungen, deren Codes nachfolgend aufgeführt werden.

Angestellte mit Wohnsitz im Ausland

Kehrt ein im Ausland ansässiger Angestellter nach Hause zurück, kann er – je nach kantonalen Richtlinien – in seinem Wohnsitzland steuerpflichtig sein. In diesem Fall gilt der Angestellte nicht als nicht quellensteuerpflichtig, sondern er ist dem entsprechenden Steuertarif zuzuweisen.

Kehrt ein im Ausland ansässiger Angestellter nicht jeden Tag nach Hause zurück, sondern nutzt er eine Unterkunft in der Schweiz (Hotel, Zimmer, Wohnung), wird er im Kanton seiner temporären Adresse besteuert. In der Drop-down-Liste ist Hat eine CH-Adresse unter der Woche auszuwählen und die Adresse in der Schweiz ist anzugeben. Als Besteuerungsgemeinde gilt die Gemeinde der Unterkunft.

Im Ausland erwerbstätige Angestellte

Wird ein Teil des Einkommens eines im Ausland wohnhaften Angestellten ausserhalb der Schweiz erzielt, untersteht je nach Kanton nur der in der Schweiz erzielte Anteil der Quellensteuer (fragen Sie bei der Steuerbehörde nach, ob die Bedingungen erfüllt sind). Bei der Lohnerfassung ist die Anzahl in der Schweiz geleisteter Arbeitstage anzugeben. Die Dauer eines ganzen Monats beträgt 20 Tage. Die ausserhalb der Schweiz geleisteten Arbeitstage werden von diesen 20 Tagen abgezogen.

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