4.3Quellensteuer
Ist der/die Angestellte der Quellensteuer (QSt) unterstellt, aktivieren Sie das entsprechende Kontrollkästchen.
Möchten Sie, dass dieser/diese Angestellte nicht in den Swissdec-Abrechnungen zur QSt erscheint, diese Angaben aber manuell übermittelt werden, zum Beispiel über das Portal der Steuerverwaltung, aktivieren Sie das Kästchen Arbeitnehmer für Swissdec ignorieren. Geben Sie in diesem Fall auch den Steuersatz im Feld QSt-Satz ausserhalb Swissdec ein.
Füllen Sie anschliessend die verschiedenen angezeigten Rubriken aus. Nachfolgend finden Sie Erläuterungen zu einigen davon:
- Schweizer Ehepartner / Ehepartner mit C-Bewilligung: Ist der Ehepartner des/der Angestellten Schweizer oder im Besitz einer C-Bewilligung, ist der/die Angestellte nicht der Quellensteuer unterstellt.
- Flüchtling: Hat der/die Angestellte den Status eines Flüchtlings, ist er/sie nicht der Quellensteuer unterstellt.
- Steuer-/Wohnsitzgemeinde: Hierbei handelt es sich um die Steuergemeinde, die nicht mit dem Ort zu verwechseln ist.
Die Steuernummer der Gemeinde ist nicht die Postleitzahl (PLZ), sondern eine von der ESTV festgelegte eindeutige Nummer.
- Vertraglicher Beschäftigungsgrad (%): Übt der/die Angestellte nur eine einzige Erwerbstätigkeit aus (kein anderer Arbeitgeber), wird der Beschäftigungsgrad nicht berücksichtigt, und die QSt wird anhand des effektiven Lohns berechnet. Bezieht der/die Angestellte einen festen Lohn, ist der vertragliche Beschäftigungsgrad anzugeben. Wird der/die Angestellte im Stunden- oder Tageslohn bezahlt, wird der Beschäftigungsgrad jeden Monat anhand der geleisteten Stunden oder Tage berechnet.
- Beschäftigungsgrad bei anderen Arbeitgebern: Arbeitet ein/e Angestellte/r für mehrere Arbeitgeber, wird der Steuersatz anhand des gesamten Beschäftigungsgrads bei allen Arbeitgebern berechnet.
- Anteil Homeoffice (%) (diese Rubrik wird nur angezeigt, wenn der/die Angestellte in Frankreich wohnhaft ist): Geben Sie den Homeoffice-Anteil des/der Angestellten in Prozent an.
- Quellensteuercode: Wählen Sie den Steuertarif aus. Dieser Code ist gesamtschweizerisch einheitlich; es obliegt dem Bezugskanton, die Berechnungsmethode und den Steuersatz zu bestimmen. Crésus schlägt keinen Tarifcode vor, es liegt an Ihnen, den korrekten Code anzuwenden. Wenden Sie sich im Zweifelsfall an die Steuerverwaltung des betreffenden Kantons. Angaben zur Wahl des Steuertarifs finden Sie in diesem Artikel unserer Wissensdatenbank.
- Spezialcode nach Absprache mit der kant. Steuerverwaltung: In gewissen Situationen kann die kantonale Steuerverwaltung einem/einer Angestellten einen besonderen Steuercode zuteilen. Dies ist zum Beispiel der Fall bei einer alleinstehenden Person, die nicht mit ihren Kindern zusammenlebt, aber für deren Unterhalt aufkommt, oder bei einem/einer Angestellten, der/die dem Tarif C untersteht und dessen/deren Satz angepasst werden muss (Kanton Genf).
- QSt: Konfession: Umfasst der Tarifcode die Kirchensteuer (Code endet auf Y), ist die betreffende Konfession anzugeben.
- QSt: Alleinerziehend (Konkubinat): Bei einem/einer alleinstehenden Angestellten mit Kind ist anzugeben, ob er/sie im Konkubinat lebt.
Crésus führt verschiedene Überprüfungen durch und zeigt manchmal eine Meldung an. So kann zum Beispiel eine Kategorie der Aufenthaltsbewilligung verlangt werden, wenn der/die Angestellte eine ausländische Staatsangehörigkeit hat und diese Angabe hier noch nicht erfasst wurde. Es kann auch vorschlagen, die Option Der/die Angestellte ist der Quellensteuer unterstellt zu aktivieren, sofern zutreffend. Diese Meldungen stellen jedoch in der Regel nur Warnungen dar und hindern Sie nicht daran, die Daten des/der Angestellten so zu speichern, wie sie erfasst wurden. Massgebend sind die gespeicherten Daten. Es ist dennoch wichtig, dass die erfassten Daten der tatsächlichen Situation des/der Angestellten entsprechen.
Ein/e Mitarbeiter/in mit Schweizer Staatsangehörigkeit, der/die im Ausland wohnhaft ist, kann ebenfalls der Quellensteuer unterstellt sein. In diesem Fall lautet die Kategorie der Aufenthaltsbewilligung «Schweiz».