Crésus Lohnbuchhaltung

20.1.8Zulagen

Der Anspruch auf Familienzulagen besteht von Amtes wegen ab dem Monat, in dem das Kind geboren wird, bis zum 16. Geburtstag des Kindes.

Der Anspruch kann unter bestimmten Bedingungen über das 16. Lebensjahr hinaus und bis zum vollendeten 25. Lebensjahr ausgedehnt werden: Kind in Ausbildung, Betreuung eines behinderten Kindes usw.

Für jedes Kind sind folgende Felder auszufüllen: Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum.

Das Datum Ende der Miteinbezugnahme wird von Crésus anhand des Geburtsdatums und mit der Begrenzung auf das vollendete 16. Lebensjahr berechnet.
Wenn der Anspruch verlängert werden kann, ist das Enddatum des Anspruchs manuell zu erfassen.

Die Beträge für die Kinderzulagen sowie die Altersgruppen werden in der Registerkarte FAK unter dem Befehl Unternehmen > Versicherungen erfasst (§19.5.2 Registerkarte FAK).

Zulage für …: gibt die Art der für das betreffende Kind erhaltene Zulage an

  • Zulage nach Altersgruppe: Crésus weist das Kind der Altersgruppe A zu, wenn das festgelegte Alter noch nicht erreicht wurde. Wurde das Alter erreicht, zeigt Crésus Folgendes an:
  • Zulage Altersgruppe A/B: erzwingt eine Zulage für die Altersgruppe A/B.
    Wenn das Kind das Höchstalter für diese Gruppe erreicht hat, zeigt Crésus einen Hinweis an, dass der Betrag beim nächsten Lohn nicht mehr berechnet wird.

Die Anzahl Kinder mit einer Zulage für die Altersgruppe A, B oder C bestimmt den Gesamtbetrag der Familienzulagen (FamZ), einschliesslich grosser Familien.

Alle Kinderzulagen sind auf der Lohnabrechnung und für die Verbuchung unter Kinderzulagen (alle) zusammengefasst.

Unterschieden werden die Zulagen, die von der Versicherung direkt dem Angestellten überwiesen werden, sowie die Zulagen, die vom Arbeitgeber entrichtet werden. Unabhängig vom gewählten Mechanismus muss der Betrag bekannt sein, falls der Angestellte der Quellensteuer unterliegt (§20.1.5 Quellensteuer).

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