Crésus Lohnbuchhaltung

4.6Zulagen

Der Anspruch auf Familienzulagen (FamZ) besteht von Amtes wegen ab dem Monat der Geburt des Kindes bis zu dessen 16. Geburtstag. Dieser Anspruch kann jedoch verlängert werden (diese Angabe muss bei der Erfassung der Unternehmensdaten > Versicherungen > FAK > Zulagen festgelegt worden sein). Haben Sie festgelegt, dass der Anspruch auf FamZ z. B. bis zum 25. Altersjahr gilt, müssen Sie das Datum Ende des Anspruchs FamZ entsprechend anpassen.

Die Rubrik Zulage für [Name des Kindes] schlägt standardmässig den Betrag vor, der sich aus den bei der Definition der Versicherung erfassten Angaben ergibt (gemäss den angegebenen Altersgruppen und dem entsprechenden Betrag).

Sind mehrere Kinder zu erfassen, geben Sie zuerst die Daten von Kind 1 ein, damit die Rubriken für Kind 2 angezeigt werden usw.

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