Crésus Lohnbuchhaltung

32.5.2Jahressatz

Satz auf Basis des annualisierten Lohns

Diese Methode wird den Kantonen Freiburg, Genf, Tessin, Wallis und Waadt angewandt.

Bei der Berechnung auf Jahresbasis wird für die Ermittlung des Jahressatzes die Zwischensumme der steuerpflichtigen Beträge berücksichtigt. Die Berechnung führt jeden Monat zu einer Neuberechnung des annualisierten Steuersatzes sowie zur Neuberechnung des Abzugs am Ende jedes Monats.

Diese Methode berücksichtigt nur die effektiv ausbezahlten Beträge. Crésus kann nicht gezwungen werden, voraussichtliche Beträge wie den 13. Monatslohn, eine Prämie oder einen Bonus, die noch nicht ausgerichtet wurden, zu berücksichtigen.

Beispiel Monatslohn:

Der Angestellte verdient im Januar einen Lohn von 5000.– und ab Februar einen solchen von 6500.–.

Im Januar wird der jährliche Steuersatz auf folgender Basis berechnet:
12 × 5000 = 60 000, d. h. der Satz beträgt 6 %

QS Januar: 6 % von 5000.– 300.–

Im Februar wird der Steuersatz auf folgender Basis berechnet:
(5000 + 6500) × 12 / 2 = 69 000, d. h. der Satz beträgt 7,5 %

Der Steuerabzug des Monats entspricht dem bis zu diesem Zeitpunkt geschuldeten Gesamtbetrag abzüglich des vorangegangenen Steuerabzugs.

Total geschuldet Ende Februar: 7,5 % von 11 500.– 862.50
./. QS Januar 300.–
Abzug 562.50

Im März wird der Steuersatz auf folgender Basis berechnet:
(5000 + 6500 + 6500) × 12 / 3 = 72 000, d. h. der Satz beträgt 8 %

Total geschuldet Ende März: 8 % von 18 000.– 1440.–
./. QS Januar + Februar 862.50
Abzug 577.50

Crésus Lohnbuchhaltung berechnet diesen Abzug zum Monatssatz und mit einer rückwirkendenden Korrektur, um die vorhergehenden Monate zu berichtigen.

Januar (Satz 6 %):
QS Januar: 6 % von 5000.– 300.–
Februar (Jahressatz 7,5 %):
Berechnung der Korrektur:
QS Januar: 6 % von 5000.–
300.–
Korrektur Januar: 1,5 % von 5000.–
  75.–
Berechnung des Abzugs:
QS Februar: 7,5 % von 6500.– 487.50
Korrektur   75.–
Abzug: 487.50 + 75.– 562.50
März (Jahressatz 8 %):
Berechnung der Korrektur:
QS Januar nach Korrektur: 7,5 % von 5000.–
375.–
Korrektur Januar: 0,5 % von 5000.–   25.–
QS Februar: 7,5 % von 6500.–
487.50
Korrektur Februar: 0,5 % von 6500.–
32.50
Berechnung des Abzugs:
QS März: 8 % von 6500.– 520.–
Total Korrektur   57.50
Abzug: 520.– + 57.50 577.50

Bei einer Korrektur druckt Crésus auf der Lohnabrechnung unten eine Korrekturtabelle aus (§32.4.3 Berechnung des Abzugs).

Annualisierung der ausserordentlichen Elemente

Wird ein einmaliger Betrag ausgerichtet, z. B. eine Prämie oder ein Bonus, wird er – wie oben – zum annualisierten Betrag hinzugerechnet, um den anzuwendenden Satz zu ermitteln.

Beispiel

Ein Angestellter erhält einen Monatslohn von 5000.–.
Im März erhält er einen Bonus von 2500.–.

Im Januar und im Februar wird der jährliche Steuersatz auf folgender Basis berechnet:
12 × 5000 = 60 000, d. h. der Satz beträgt 6 %

QS Januar: 6 % von 5000.– 300.–
QS Februar: 6 % von 5000.– 300.–

Im März wird der Steuersatz auf folgender Basis berechnet:
12 × 5000 + 60000 × 2500 = 62500, d. h. ein Satz von 6,5 %
Der steuerpflichtige Betrag beläuft sich insgesamt auf:
5000 + 5000 + 12+ 2500 = 17 500

Total geschuldet Ende März: 6,5 % von 17 500.– 1137.50
./. QS Januar + Februar 600.–
Abzug 437.50

 

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