Weshalb unterscheidet sich die von der Arbeitslosenkasse ausgerichtete Entschädigung von den berechneten Beträgen in Crésus?

Die von der Arbeitslosenkasse an das Unternehmen ausgerichtete Entschädigung basiert auf der gesamten Lohnmasse des Unternehmens. Diese Lohnmasse wird anhand eines Durchschnittslohns berechnet, der den 13. Monatslohn, Feriengeld und Feiertagsentschädigungen einbezieht, heruntergerechnet auf die Dauer der KA-Periode. Es gibt keine Möglichkeit, den Betrag der Entschädigungen mit dem Betrag, der den Mitarbeitenden effektiv ausbezahlt wird, zu vergleichen.

Das SECO hat zu diesem Thema ein FAQ-Dokument veröffentlicht (Stand: 10. Mai 2020):

Warum erhält der Betrieb nicht genau den Betrag als KAE, welche er den Mitarbeitenden bezahlen muss?

Angesichts von inzwischen weit mehr als 100 000 Betrieben, die Kurzarbeit für über 1 500 000 Mitarbeitende angemeldet haben, ist eine Abrechnung von Kurzarbeit pro einzelnen Mitarbeiter / einzelne Mitarbeiterin nicht mehr möglich. Während der ausserordentlichen Lage wird die Kurzarbeitsentschädigung in vereinfachtem Verfahren summarisch abgerechnet. Das vereinfachte Verfahren ist notwendig, um das übergeordnete Ziel zu erreichen, während der ausserordentlichen Lage den betroffenen Betrieben
unbürokratisch schnellstmöglich Zahlungen leisten zu können. Dies führt aber auch dazu, dass zur herkömmlichen einzelmitarbeiterbezogenen Abrechnung Differenzen auftreten können. Das geschieht immer dann, wenn Mitarbeiter mit unterschiedlichen Löhnen in unterschiedlichem Ausmass
von wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden betroffen sind. Diese Differenzen müssen zur Erreichung des übergeordneten Ziels hingenommen werden.

Der Bundesrat musste entscheiden was Vorrang habe: Sicherstellung einer schnellen und administrativ einfachen Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung oder deutlich verzögerte Auszahlung unter Beachtung sämtlicher gesetzlicher und rechnerischen Vorgaben gemäss der vorbestehenden Gesetzgebung. Es wurde klar entschieden, dass eine schnelle, administrativ einfache Auszahlung Vorrang habe. Um diese zu ermöglichen wurden Anpassungen an den vorbestehenden gesetzlichen Grundlagen vorgenommen. Dabei mussten zur Sicherstellung der Ziele (rasch und einfach) gewisse Unschärfen in Kauf genommen werden.

Schlussendlich erfolgt im Vergleich zum herkömmlichen Abrechnungsverfahren für die Betriebe keine Schlechterstellung, da mitberücksichtigt werden muss, dass während der Sondermassnahmen jeder Betrieb gleichzeitig von vielen Erleichterungen profitiert (keine Voranmeldefrist, keine Karenzzeit, keine Anrechnung von bestehenden Mehrstundensaldi, Anspruch für zusätzliche Personenkategorien).

03 Juni 2020