KA Covid-19 und Zeiterfassung: Teilzeitbeschäftigung

In diesem Beispiel veranschaulichen wir den Fall eines Angestellten mit einem Beschäftigungsgrad von 50 %. Die folgenden Berechnungen gelten für Angestellte im Stundenlohn wie im Monatslohn.

Grunddaten
  • Stunden pro Tag = 8
  • Monat = April 2020
  • 22 Wochentage, KA-B1 = 22 Tage × 8 Std./Tag = 176 Std.
  • 2 Feiertage, KA-B2 = 2 Tage × 8 Std./Tag = 16 Std.

Gemäss effektiver Zeiterfassung für den April hat der Angestellte 42 Stunden gearbeitet.

Fall ohne Arbeitszeiterfassung, mit «naiver» Erfassung

Indem ein Dreisatz auf die Anzahl der Stunden insgesamt und die Anzahl der Feiertagsstunden angewandt wird (unter Anwendung des Beschäftigungsgrads gemäss Arbeitsvertrag, d. h. 50 %), ergibt sich Folgendes:

Allerdings ist diese Berechnung nicht korrekt, da sie die Arbeitszeiten nicht mit einbezieht.

Fall mit Arbeitszeiterfassung, mit korrekter Erfassung

In unserem Beispiel arbeitet der Angestellte am Dienstag, am Mittwochvormittag und am Donnerstag den ganzen Tag, was eine normale Wochenarbeitszeit von 20 Stunden ergibt.

Daher umfasst ein «normaler» April 84 Stunden, die sich wie folgt verteilen:

  • 4 × Dienstag à 8 Std. = 32 Std.
  • 5 × Mittwoch à 4 Std. = 20 Std.
  • 5 × Donnerstag à 8 Std. = 32 Std.

Die Arbeitszeit umfasst keine Feiertagsstunden (KA-B2 ist gleich null).

In Crésus Lohnbuchhaltung ist also Folgendes zu erfassen:

Zwischen der «naiven» und der korrekten Erfassung gibt es also einen offensichtlichen Unterschied.

Da das SECO für die Beantragung der Kurzarbeitsentschädigungen (KAE) eine Erfassung der effektiven Arbeitszeit benötigt, ist die zweite vorgestellte Methode zu verwenden, auch wenn sie aufwendiger ist. Die «naive» Berechnung basiert ausschliesslich auf dem Beschäftigungsgrad und ist daher unbedingt zu vermeiden.

27 Mai 2020