19.6.6Registerkarte Lohnausweis
Einstellungen für den Lohnausweis.
Überprüfen Sie unbedingt die Zuordnung der verschiedenen Lohnelemente zu den einzelnen Punkten des Lohnausweises. Drucken Sie das Swissdec-Dokument 1.1 Lohnartenstamm aus und verwenden Sie bei Bedarf den Befehl Unternehmen > Felder definieren, um die Position im Lohnausweis zu bestimmen (§19.7.4 Felder vom Typ Einkünfte und §19.7.6 Felder vom Typ Basen). Verwenden Sie im Jahresverlauf die Druckvorlage 1-1: Lohnartenstamm (nur benutzte Lohnarten), bei dem die im Geschäftsjahr nicht verwendeten Felder nicht ausgedruckt werden, oder die Druckvorlage 3-0b: Bestandteile des Lohnausweises, Total Unternehmen, die alle Beträge anzeigt, die in den verschiedenen Feldern des Ausweises aufsummiert werden.
Die Optionen sind selbsterklärend. Für weitere Informationen lesen Sie die Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises der Schweizerischen Steuerkonferenz, die Sie auf der Website Lohnausweis herunterladen können.
Gewisse Felder zeigen Zusatzoptionen an, wenn sie aktiviert werden.
- Kontaktperson: erscheint auf dem Lohnausweis unten.
- Spesenreglement genehmigt: Aktivieren Sie diese Option, wenn das Unternehmen ein Spesenreglement festgelegt hat, das von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigt wurde. Die Vergütungen für effektive Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungsspesen werden im Feld 13.1.1 des Lohnausweises nicht ausgedruckt. Der amtliche Text wird unter Ziff. 15 des Lohnausweises ausgedruckt. Auch die Felder Spesenreglement genehmigt im Kanton und Spesenreglement genehmigt am sind auszufüllen.
- Bedingungen von Rz 52 eingehalten: Wenn dieses Kästchen aktiviert ist, werden die Rückerstattungen der effektiven Spesen nicht gemäss den Bestimmungen der Randziffer 52 der Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises unter der Rubrik 13.1.1 ausgewiesen.
- Lohnausweis 15: allgemeine Bemerkungen: Der hier eingegebene Text wird unter Punkt 15 des Lohnausweises aller Angestellten ausgedruckt.
Diese Punkte können auch für Abteilungen (§19.12 Abteilung) oder die einzelnen Angestellten (§20.1.10 Lohnausweis) definiert werden.