Crésus Lohnbuchhaltung

22.5Die Quellensteuer

Angestellte, die der Quellensteuer unterstellt sind, müssen bis Ende Jahr in jeder Abrechnung aufgeführt werden. Daher muss der Dezemberlohn für alle quellensteuerpflichtigen Angestellten erstellt werden, auch wenn sie keinen Lohn beziehen. Dieser letzte Lohn des Jahres kann im Übrigen auch zu rückwirkenden Korrekturen bei der Quellensteuer führen.

Wenn Sie also das Austrittsdatum eines Angestellten eingeben, nachdem Sie die Abrechnung eingereicht haben, müssen Sie nach dem Austritt einen Lohn erzeugen, damit der Austritt des Angestellten bei der nächsten Übermittlung an die Steuerbehörde gemeldet wird.

Datenübermittlung

Die Daten sind den Steuerbehörden jeden Monat zu übermitteln, auch für die Kantone, die sich nur auf die jährlichen Gesamtbeträge stützen.

Die Löhne eines Monats können nicht berechnet werden, wenn die vorherigen Löhne nicht übermittelt wurden.

Crésus Lohnbuchhaltung verlangt, dass das Kästchen Alle Löhne des Monats sind komplett und definitiv aktiviert ist, bevor der Versand der Daten an die Steuerbehörden überhaupt angeboten wird.

Übermitteln Sie die angebotenen Zusammenfassungen.

In der folgenden Maske wird die Liste der betreffenden Angestellten mit den entsprechenden Ereignissen angezeigt:

Zu integrierende Rückmeldung
  Die Steuerbehörde stellt eine Antwortdatei bereit, die gemäss dem oben beschriebenen Prozess heruntergeladen wird. Es handelt sich um eine Quittung mit den gemeldeten und von der Steuerbehörde bestätigten Beträgen.

Seit September 2016 liefern bestimmte Steuerbehörden, wie diejenigen der Kantone Waadt und Genf, eine vollständige Antwortdatei, die wie unter §22.2.6 Rückmeldung einbinden beschrieben zu integrieren ist. Zwischen der Einreichung des Dossiers und der Rückmeldung der Steuerbehörde liegen in der Regel einige Tage.

Beim Ausdrucken der Rückmeldung wird ein Dokument mit dieser Quittung sowie mit dem Stand der gemeldeten und korrigierten Beträge für die vorherigen Monate ausgegeben.

Sind mehrere Quittungen vorhanden, wird jedes Dossier mit einer Schaltfläche Details gekennzeichnet.

Enthält die Rückmeldung Korrekturen, die in die Datei zu übernehmen sind, zeigt Crésus eine Vergleichstabelle mit den von der Steuerverwaltung vorgeschlagenen Werten in der Spalte Erhaltener Wert und denjenigen Ihrer Lohnbuchhaltungsdatei in der Spalte Crésus. Nun müssen Sie auswählen, welcher Wert jeweils beizubehalten ist. Klicken Sie auf den gewünschten Wert, der in der Spalte Zu verwendender Wert angezeigt wird (siehe §22.2.6 Rückmeldung einbinden).

Nachdem Sie die gewünschten Werte ausgewählt haben, klicken Sie auf die Schaltfläche Importieren, um sie direkt in die Crésus-Datei zu integrieren.

Rückwirkende Korrekturen

Die übermittelte Datei kann Korrekturen enthalten, die sich auch auf die vorherigen Monate auswirken (nur für das laufende Jahr).

Beispiel:

  • Die Löhne wurden bis Juni mit einem Steuercode A0 erstellt, richtig wäre ab dem 1. Mai der Code B2 gewesen.
  • Der Benutzer ändert den Code in den Daten des/der Angestellten und gibt an, dass der Steuertarifwechsel ab 1. Mai gelten soll.

Die Informationsblase signalisiert, dass der Wechsel zum gewünschten Datum in Kraft tritt:

Bei der Erfassung des nächsten Lohnes zeigt eine Meldung die Änderung an, die bei der Abrechnung über Swissdec übermittelt wird:

Der Lohn umfasst die rückwirkende Korrektur (in diesem Fall eine Rückerstattung von 1153.90):

Die Korrektur wird auf der Lohnabrechnung mit einer Begründung aufgeführt. Möglicherweise betrifft die rückwirkende Änderung mehrere Kantone.

Weitere Details finden Sie unter §32.4.3 Berechnung des Abzugs.

Rückwirkende Änderungen sind nur für das laufende Jahr möglich. Der Dezemberlohn des Vorjahres kann nicht auf der Basis des gemeldeten Januarlohns des laufenden Jahres korrigiert werden. Bei Bedarf öffnen Sie Ihre Vorjahresdatei und reichen Sie für den Dezember eine Korrekturabrechnung ein.

Suggest Edit

Suche