Crésus Lohnbuchhaltung

32.5.1Monatssatz

Satz auf Monatsbasis ermittelt, ohne Korrektur zwischen einzelnen Monaten.

Diese Methode wird in allen Kantonen ausser Freiburg, Genf, Tessin, Wallis und Waadt angewandt.

Der Satz wird auf Basis des steuerpflichtigen Monatslohns ohne Korrektur ermittelt In diesem Fall werden der 13. Monatslohn und die Ferien als ausserordentliche Prämien betrachtet und nicht auf die Dauer der Periode hochgerechnet.

Beispiel:

Der Angestellte erhält einen Lohn von 5000.– im Januar, 6500.– im Februar und verlässt anschliessend das Unternehmen per 15. März. Da erhält er 3500.– sowie 1250.– als 13. Monatslohn. Der Märzlohn muss auf einen Monat hochgerechnet werden, wie unter link im Aufbau beschrieben.

Die Steuer für Januar wird auf 5000.–, diejenige für Februar auf 6500.– und diejenige für März auf 4750.– zum Satz von 8250.– berechnet, d. h. (3500 × 30 / 15) + 1250

QS Januar: 6 % von 5000.– 300.–
QS Februar: 8 % von 6500.– 520.–
QS März: 12 % von 4750.– 570.–
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