Crésus Lohnbuchhaltung

32.4.2Bestimmung des Steuersatzes

Die Quellensteuer wird immer auf dem steuerpflichtigen Betrag berechnet, siehe §32.1 Grundsatz.

Wie bereits beschrieben, kann der Steuersatz je nach Kanton wie folgt festgelegt werden:

  • auf Monatsbasis ohne Korrektur zwischen einzelnen Monaten;
  • auf Jahresbasis mit monatlicher Korrektur des Jahressatzes.

Unabhängig von der Berechnungsmethode kann der anwendbare Steuersatz den Beschäftigungsgrad des Angestellten berücksichtigen:

  • Hat ein Angestellter nur einen Arbeitgeber, wird der Satz auf Basis des tatsächlichen Stunden- oder Monatslohns ohne Berücksichtigung des Beschäftigungsgrades der Angestellten festgelegt.
  • Hat ein Angestellter einen oder mehrere andere Arbeitgeber und ist der Beschäftigungsgrad bei den anderen Arbeitgebern bekannt, wird der Satz anhand des Stunden- oder des Monatslohns bestimmt, unter Berücksichtigung des kumulierten Beschäftigungsgrads bei allen Arbeitgebern.
  • Hat ein Angestellter einen oder mehrere andere Arbeitgeber, ist der Beschäftigungsgrad bei den anderen Arbeitgebern jedoch nicht bekannt, wird der Satz anhand des Stunden- oder des Monatslohns bestimmt, unter Berücksichtigung eines Beschäftigungsgrads von 100 %.

Diese Modi müssen einzeln in den Daten der betreffenden Angestellten in der Registerkarte Quellensteuer definiert werden.

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