Die Berechnung von UVG- und ALV-Abzügen sind falsch bei Gehaltserhöhungen oder -senkungen.

Im Falle von Gehaltsänderungen, die die monatliche Obergrenze von CHF 12’350.00 überschreiten, führt dies häufig zu einem scheinbaren Berechnungsfehler für UVG- oder ALV-Beiträge. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Obergrenzen jeden Monat auf der Grundlage der kumulierten Bruttogehälter bis zum laufenden Monat berechnet werden.Dies liegt daran, dass die Obergrenze für UVG- und ALV-Beiträge bei CHF 148’200.00 pro Jahr und nicht bei CHF 12’350.00 pro Monat liegt.

UVG-Beiträge

Um die Richtigkeit der UVG-Beiträge zu überprüfen, können Sie eine Vorlage des Persönlichen Lohnkontos (mit Arbeitgeberanteil) auswerten, die Sie im Register Swissdec finden. Schauen Sie in die letzte Spalte (Jahr) und beachten Sie die Zeilen UVG-Basis und UVG-Lohn und vergleichen Sie sie mit dem monatlichen Grenzwert von CHF 12.350.00 multipliziert mit der Anzahl der Monate. Dieser Jahresbetrag unterliegt dem vereinbarten Beitragssatz und ergibt die Höhe des NBU- und BU-Beitrags.

In diesem Beispiel nehmen wir an, dass der NBU-Beitragssatz 1.25% beträgt. Im Januar liegt das Bruttogehalt bei CHF 12’000.00, im Februar bei CHF 14’000.00, und im März bei  CHF 10’000.00. Im Januar beträgt das UVG-Gehalt CHF 12’000.00. Im Februar ist es die Obergrenze von CHF 12’350.00. Wir erwarten daher einen UVG-Beitrag von CHF 150.00 (1.25% von 12’000) im Januar, einen UVG-Beitrag von CHF 154.40 (1.25% von 12’350.00) im Februar und einen UVG-Beitrag von CHF 125.00 (1.25% von 10’000.00) im März. Dies ist jedoch nicht der Fall.

  • Das Januar-Gehalt beträgt CHF 12’000.00, der UVG-Beitrag beträgt CHF 132.00 (1.25% von 12’000.00).
  • Das UVG-Gehalt (Obergrenze) für zwei Monate ist auf CHF 24’700 (12’350.00 x 2) begrenzt.
  • Der UVG-Beitrag für diese 2 Monate beträgt CHF 308.75 (1.25% von 24’700.00).
  • Da im Januar CHF 150.00 abgezogen wurden, verbleiben im Februar CHF 158.05 (CHF 308.75 – CHF 150.00) zu zahlen.
  • Das kumulierte Bruttogehalt für Januar, Februar und März beträgt CHF 36’000.00 (CHF 12’000.00 + CHF 14’000 + CHF 10’000).
  • Das kumulierte UVG-Gehalt erreicht die Obergrenze von CHF 37’050.00 nicht (12’350.00 x 3).
  • Der UVG-Beitrag für die drei Monate beträgt CHF 450.00 (1.25% von CHF 36’000.00).
  • Da CHF 308.75 im Januar und Februar abgezogen wurden, verbleiben CHF 141.25 im März (CHF 450.00 – CHF 308.75).
Beiträge Arbeitslosenversicherung

Um zu überprüfen, ob die ALV- und die ALV-Zusatzbeiträge korrekt sind, können Sie das persönliche Gehaltskonto in den Vorlagen auswerten. Sie finden diese im Register Swissdec. Schauen Sie in die letzte Spalte (Jahr) und beachten Sie die Spalten ALV-Basis, ALV-Lohn, ALVZ-Basis und ALVZ-Lohn und vergleichen Sie sie mit dem monatlichen Grenzwert von CHF 12.350.00 multipliziert mit der Anzahl der Monate.

Beispiel 1

Im Januar beträgt das Bruttogehalt CHF 12’000.00 und im Februar CHF 14’000.00. Im Januar beträgt der ALV-Lohn CHF 12’000.00. Im Februar scheinen es CHF 12’350.00 zu sein mit einem zusätzlichen ALV-Lohn von CHF 1’650.00. Wir erwarten daher im Januar einen ALV-Beitrag von CHF 132.00 (1.1% von CHF 12’000.00) ohne einen ALV-Zusatzbeitrag und im Februar einen ALV-Beitrag von CHF 135.85 (1.1% von CHF 12’350.00) mit einem zusätzlichen ALVZ-Beitrag von CHF 8.25 (0.5% von CHF 1’650.00). In Wirklichkeit haben wir im Februar einen ALV-Beitrag von CHF 139.70 (1.1% von CHF 12’700.00) und einen zusätzlichen ALVZ-Beitrag von CHF 6.50 (0.5% von CHF 1’300), und zwar aus folgendem Grund :

  • Das Januar – Gehalt beträgt CHF 12’000.00, der ALV-Beitrag beträgt CHF 132.00.
  • Das kumulierte Bruttogehalt für Januar und Februar beträgt CHF 26’000.00 (CHF 12’000.00 + CHF 14’000.00).
  • Der plafonierte ALV-Lohn für 2 Monate beträgt CHF 24’700.00 (CHF 12’350.00 x 2).
  • Der Arbeitslosenbeitrag für zwei Monate mit einem kumulierten Lohn über zwei Monate von mehr als CHF 24’700.00 beträgt CHF 271.70.
  • Da im Januar CHF 132.00 abgezogen wurden, sind im Februar noch CHF 139.70 zu zahlen.
  • Der ergänzungspflichtige Lohn für die ALVZ während diesen 2 Monaten beträgt CHF 26’000.00 – CHF 24’700.00 = CHF 1’300.00
  • Da im Januar nichts abgezogen wurde, beträgt der ALVZ-Beitrag im Februar CHF 6.50

Hier finden Sie eine ergänzende Tabelle :

Januar Februar Kumuliert Januar und Februar
Bruttogehalt
12’000.00 14’000.00 26’000.00
ALV-Lohnsumme 12’000.00 12’700.00 24’700.00 = 12’350.00 x 2
ALV-Beitrag (1.1%) 132.00 139.70 271.70
ALV-Zusatz (über Obergrenze)
0.00 1’300.00 1’300.00 26’000.00 weniger 24’700.00
ALVZ-Beitrag (0.5%) 0.00 6.50 6.50
Beispiel 2

Im Januar beträgt das Bruttgehalt CHF 14’000.00 und im Februar CHF 12’000.00 (für 30 Tage). Der Fall ist derselbe wie oben, es gibt keinen Grund, warum der globale Abzug anders sein sollte.

Hier finden Sie eine ergänzende Tabelle :

Januar Februar Kumuliert Januar und Februar
Bruttogehalt 14’000.00 12’000.00 26’000.00
ALV-Lohnsumme 12’350.00 12’350.00 24’700.00  = 12’350.00 x 2
ALV-Beitrag (1.1%) 135.85 135.85 271.70
ALV-Zusatz (über Obergrenze)
1’650.00 -350.00 1’300.00  26’000.00 weniger 24’700.00
ALVZ-Beitrag (0.5%) 8.25 -1.75 6.50

Obwohl das Februar-Gehalt nur CHF 12’000.00 beträgt, wird die ALV-Lohnsumme des Vormonats berechnet und es gibt somit einen ergänzenden ALV-Beitrag.

Beispiel 3

In den nächsten beiden Beispielen wird das Gehalt für den Monat März (sagen wir CHF 5’000.00), auf die gleiche Weise berechnet :

Kumuliert Januar und Februar
März Kumuliert Januar bis März
Bruttogehalt 26’000.00 5’000.00 31’000.00
ALV-Lohnsumme 24’700.00 6’300.00 31’000.00  weniger als 12’350.00 x 3
ALV-Beitrag (1.1%) 271.70 69.30 341.00
ALV-Zusatz (über Obergrenze)
1’300.00 -1’300.00 0.00  27’000.00 ist weniger als 37’050.00
ALVZ-Beitrag (0.5%) 6.50 -6.50 0.00

Obwohl das März-Gehalt nur CHF 5’000.00 beträgt, wird der ALV-Beitrag auf CHF 6’300.00 berechnet und gleicht damit die CHF 1’300.00 aus, die im Januar und Februar die Obergrenze überschritten haben. Der ALVZ-Betrag, der an die Steuerbehörde übermittelt wird, ist negativ, da der Betrag der Vormonate ausgeglichen werden muss. Das nächste Monatsgehalt (wenn es weniger als CHF 12’350.00 beträgt) wird ohne weitere rückwirkende Korrektur berechnet.

Beispiel 4

Wenn der Mitarbeiter in dem Monat nicht 30 Tage gearbeitet hat, wird die Obergrenze entsprechend angepasst. Das Gehalt für den Monat März (sagen wir CHF 6’000.00 für 15 Tage), wird auf 15 Tage gedeckelt :

Kumuliert Januar und Februar
März Kumuliert Januar bis März
Bruttogehalt 26’000.00 6’000.00 32’000.00
ALV-Lohnsumme 24’700.00 6’175.00   30’875.00  = 12’350.00 x 2.5
ALV-Beitrag (1.1%) 271.70 67.90 339.60
ALV-Zusatz (über Obergrenze)
1’300.00 -175.00   1’125.00  32’000.00 weniger 30’875.00
ALVZ-Beitrag (0.5%) 6.50 -0.85 5.65

In diesem Fall ist die ALV-Lohnsumme die Hälfte von CHF 12’350.00 als Obergrenze, da das kumulierte Gehalt von Januar bis März die Obergrenze überschreitet. Die ALV-Lohnsumme ist höher als das tatsächliche Gehalt für den Monat, aber der Betrag, der der ALVZ unterliegt, wird um den gleichen Beitrag reduziert.

Beispiel 5

Wie in Beispiel 4, aber mit einem niedrigeren Märzgehalt (sagen wir CHF 4’000.00 für 15 Tage) :

Kumuliert Januar und Februar
März Kumuliert Januar bis März
Bruttogehalt 26’000.00 4’000.00 30’000.00
ALV-Lohnsumme 24’700.00 5’300.00 30’000.00  Weniger als 12’350.00 x 2.5
ALV-Beitrag (1.1%) 271.70 58.30 330.00
ALV-Zusatz (über Obergrenze)
1’300.00 -1’3000.00 0.00  26’000.00 ist weniger als 30’875.00
ALVZ-Beitrag (0.5%) 6.50 -6.50 0.00

Auch in diesem Fall ist die ALV-Lohnsumme höher als das Monatsgehalt, weil die CHF 1’300.00, die in den Vormonaten die Obergrenze überschritten haben, nachgeholt werden müssen, was aber durch den Betrag ausgeglichen wird, der dem ALVZ unterliegt, der aus den Vormonaten plafoniert wird.

04 Mai 2021