Quellensteuer 2021 und 13. Monatslohn

Weshalb berücksichtigt Crésus Lohnbuchhaltung bei der Ermittlung des Quellensteuersatzes den 13. Monatslohn nicht?

Crésus Lohnbuchhaltung ist eine von Swissdec zertifizierte Software und muss sich daher gemäss dem Kreisschreiben Nr. 45 «Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens von Arbeitnehmern» der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) an die Richtlinien von Swissdec für die Berechnung der Quellensteuer halten.

Gemäss diesen Richtlinien, die am 1. Januar 2021 in Kraft getreten sind, wird der 13. Monatslohn erst bei dessen Auszahlung berücksichtigt (Realisationsprinzip), auch wenn sich dieses Vorgehen von der üblichen Praxis unterscheidet.

Swissdec gibt diese Art der Berechnung in bestimmten Situationen vor, etwa bei einem Kantonswechsel oder beim Tod eines Angestellten. In diesen Fällen ist die Quellensteuer ohne Berücksichtigung eines hypothetischen 13. Monatslohns zu erheben, der nicht ausbezahlt oder auf Monatsbasis in einem anderen Kanton berücksichtigt werden kann.

Das Kreisschreiben Nr. 45 der ESTV gibt klar vor (6.1), dass eine von Swissdec zertifizierte Software die Richtlinien von Swissdec einhalten muss:

30 Januar 2021