Entschädigung für Erwerbsausfall bei Massnahmen gegen das Coronavirus

Ein Mitarbeiter, der aufgrund von Covid-19 in Quarantäne ist oder die Fremdbetreuung der Kinder nicht mehr gewährleistet ist, hat Anspruch auf eine Entschädigung durch die EO.

Die Entschädigungen für Erwerbsausfall bei Massnahmen gegen das Coronavirus dürfen nicht mit den herkömmlichen Entschädigungen für Kurzarbeit verwechselt werden.

Die Entschädigung für Erwerbsausfall bei Massnahmen gegen das Coronavirus wird wie jede andere Taggeldvergütung gehandhabt. Die Reduktion der Abwesenheitstage muss vom Monatsgehalt abgezogen werden und das Taggeld wird erfasst.

Auf der Registerkarte Taggeld :

  • Geben Sie die Lohnanpassung in der Lohnart 2058 Andere Lohnkorrektur ein
  • Geben Sie die EO-Covid-19 Entschädigung im Feld 2048 EO COVID-19, abgabepflichtig, ein.

Die Lohnabrechnung zeigt die Korrektur und die Entschädigung für Erwerbsausfall an :

Standardmässig unterliegt die Erwerbsaufallentschädigung aufgrund von Covid-19 in der Crésus Lohnbuchhaltung nicht der Unfallversicherung und wird in der Basis nicht berücksichtigt.

Falls erforderlich, können Sie diese EO-Erwerbsuasfallentschädigung der Unfallversicherung unterstellen und die UVG-Basis aktivieren. Dies wird im Abschnitt 19.7.4 des Benutzerhandbuchs der Crésus Lohnbuchhaltung näher beschrieben.

Im folgenden Beispiel unterliegt die Erwerbsausfallentschädigung der Unfallzusatzversicherung, nicht aber der Unfallgrundversicherung :

Zahlt die EO die Erwerbsausfallentschädigung direkt an den Mitarbeiter, muss die Lohnanpassung ohne die Eingabe der EO-Erwerbsausfallentschädigung verarbeitet werden.

Stellen Sie sicher, dass die Quellensteuer korrekt verarbeitet wird.

10 Mai 2021