Bezieht ein Arbeitnehmer nach Erreichen des Rentenalters einen Lohn, so zahlt er zwar weiterhin AHV/IV/EO-Beiträge, aber keine Beiträge mehr an die Arbeitslosenversicherung, da er ab dem gesetzlichen Rentenalter keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld hat. Andere Sozialversicherungsbeiträge werden gegebenenfalls erweitert.
ALV-Beiträge
Ab dem Monat nach Erreichen des Rentenalters, werden keine ALV-Beiträge mehr abgezogen.
AHV-Beiträge
Ab dem Monat nach Erreichen des Rentenalters werden die Beiträge von dem Teil des Einkommens abgezogen, der einen Freibetrag übersteigt (2020: CHF 16’800 für ein ganzes Jahr, d.h. CHF 1’400 pro angefangenen Kalendermonat).
Beispiel : Der Mitarbeiter erreicht im März das Rentenalter und erhält einen Lohn von CHF 4’000.- pro Monat.
- Der Lohn im März beträgt CHF 4’000.-
- AHV-beitragspflichtiger Betrag CHF 4’000.-
- Der Lohn im April beträgt CHF 4’000.-
- AHV-beitragspflichtiger Betrag CHF 4’000.- minus den Freibetrag von CHF 1’400.- = CHF 2’600.-
Der jährliche Freibetrag
Der Freibetrag wird unter Berücksichtigung der kumulierten Beträge für den laufenden Monat berechnet.
Beispiel : Der Mitarbeiter hat letztes Jahr das Rentenalter erreicht und erhält einen variablen Lohn.
- Der Lohn im Januar beträgt CHF 1’300.-
- AHV-beitragspflichtiger Betrag CHF 1’300.- minus der Freibetrag von CHF 1’400.- = CHF -100.- (siehe unten, die jährlich plafonierte Gesamtsumme kann nicht unter CHF 0.- liegen.
- Der Lohn im Februar beträgt CHF 1’600.-
- AHV-beitragspflichtiger Gesamtbetrag CHF 1’600.- + CHF 1’300.- = CHF 2’900.-
- Gesamter abzugsfähiger Betrag 2 x CHF 1’400 = CHF 2’800.-
- AHV-beitragspflichtiger Betrag CHF 2’900.- minus den Freibetrag von CHF 2’800.- = CHF 100.-
- Beitragspflichtiger Betrag in diesem Monat entspricht CHF 100.-
- Der Lohn im März beträgt CHF 1’550.-
- AHV-beitragspflichtiger Gesamtbetrag CHF 2’900.- + CHF 1’550.- = CHF 4’450.-
- Gesamtbetrag des Freibetrages 3 x CHF 1’400.- = CHF 4’200.-
- AHV-beitragspflichtiger Betrag CHF 4’450.- minus CHF 4’200.- = CHF 250.-
- Beitragspflichtiger Betrag in diesem Monat CHF 250.- minus CHF 100 = CHF 150.-
Der monatliche AHV-Abzug kann weniger als CHF 0.- betragen
Beispiel : Der Mitarbeiter hat letztes Jahr das Rentenalter erreicht und erhält einen variablen Lohn.
- Der Lohn im Januar beträgt CHF 1’700.-
- AHV-beitragspflichtiger Betrag CHF 1’700.- minus Freibetrag CHF 1’400.- = CHF 300.-
- Der Lohn im Februar beträgt CHF 1’200.-
- AHV-beitragspflichtiger Gesamtbetrag CHF 1’700.- + CHF 1’200.- = CHF 2’900.-
- Das Total des Freibetrages beträgt 2 x CHF 1’400.- = CHF 2’800.-
- Der AHV-pflichtige Beitrag beträgt CHF 2’900.- minus den Freibetrag von CHF 2’800.- = CHF 100.-
- AHV-beitragspflichtiger Betrag in diesem Monat CHF 100.- minus CHF 300.- = CHF -200.-
Der jährliche Gesamtbetrag des AHV-Abzuges darf nicht weniger als CHF 0.- betragen
Beispiel : Der Mitarbeiter hat letztes Jahr das Rentenalter erreicht und erhält einen variablen Lohn. Im März ist der kumulierte Lohn tiefer als die kumulierte Freigrenze.
- Der Lohn im Januar beträgt CHF 1’500.-
- AHV-beitragspflichtiger Betrag CHF 1’500.- minus Freibetrag CHF 1’400.- = CHF 100.-
- Der Lohn im Februar beträgt CHF 1600.-
- AHV-beitragspflichtiger Betrag CHF 1’500.- + CHF 1’600.- = CHF 3’100.-
- Das Total des Freibetrages beträgt 2 x CHF 1’400.- = CHF 2’800.-
- Der AHV-pflichtige Beitrag beträgt CHF 3’100.- minus den Freibetrag von CHF 2’800.- = CHF 300.-
- AHV-beitragspflichtiger Betrag in diesem Monat beträgt CHF 300.- minus CHF 100.- = CHF 200.-
- Der Lohn im März beträgt CHF 1’000.-
- AHV-beitragspflichtiger Betrag CHF 3’100.- + CHF 1’000.- = CHF 4’100.-
- Das Total des Freibetrages beträgt 3 x CHF 1’400.- = CHF 4’200.-
- Der AHV-pflichtige Beitrag beträgt CHF 4’100.- minus den Freibetrag von CHF 4’200.- = CHF -100.-
- AHV-beitragspflichtiger Betrag in diesem Monat CHF -100.- (wird auf CHF 0.- gesetzt). Der Mitarbeitende hat somit CHF 100.- zu viel bezahlt
- Der Lohn im April beträgt CHF 2’750.-
- AHV-beitragspflichtiger Betrag CHF 4’100.- + CHF 2750.- = CHF 6’850.-
- Das Total des Freibetrages beträgt 4 x CHF 1’400.- = CHF 5’600.-
- Der AHV-pflichtige Beitrag beträgt CHF 6’850.- minus den Freibetrag von CHF 5’600.- = CHF 1’250.-
- AHV-beitragspflichtiger Betrag in diesem Monat CHF 1’250.- minus CHF 100.- = CHF 1’150.-, die zu viel bezahlten CHF 100.- werden in Abzug gebracht
Der AHV-Freibetrag
Liegt der aufgelaufene AHV-pflichtige Lohn unter der Eintrittsschwelle (im Jahr 2020: CHF 2’300.- pro Jahr), muss der Arbeitnehmer keine AHV-Beiträge entrichten.
Beispiel : Der Mitarbeiter hat letztes Jahr das Rentenalter erreicht und erhält einen variablen Lohn. Die kumulierten Löhne überschreiten den Freibetrag erst im März.
- Der Lohn im Januar beträgt CHF 1’000.-
- AHV-beitragspflichtiger Betrag CHF 1’000 (unterhalb der Freigrenze, AHV-Abzug CHF 0.00)
- Der Lohn im Februar CHF 1’200.-
- AHV-beitragspflichtiger Betrag CHF 1’000.- + CHF 1’200.- = CHF 2’200.- (unterhalb der Freigrenze, AHV-Abzug CHF 0.00)
- Der Lohn im März CHF 3’000.-
- AHV-beitragspflichtiger Betrag CHF 2’200.- + CHF 3’000.- = CHF 5’200.-
- AHV-beitragspflichtiger Gesamtbetrag in diesem Monat CHF 5’200.- (inklusive der Vormonate)
- Das Total des Freibetrages beträgt 3 x CHF 1’400.- = CHF 4’200.-
- AHV-beitragspflichtiger Betrag in diesem Monat CHF 5’200.- minus CHF 4’200.- = CHF 1’000.-
Wenn der Arbeitnehmer für mehr als einen Arbeitgeber arbeitet, gilt der Freibetrag bei jedem Arbeitgeber.
Unfallversicherungsbeitrag
Obligatorisch unfallversichert ist, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der AHV-Gesetzgebung des Bundes ausübt und einen Lohn bezieht.
Krankentaggeldbeitrag
Die KTG-Versicherung ist nicht obligatorisch, aber der Arbeitgeber ist verpflichtet, den vollen Lohn nach der Berner-Skala zu zahlen, auch wenn der Arbeitnehmer das Rentenalter bereits erreicht hat. Es ist daher ratsam, Ihre Mitarbeiter anzumelden.
Beiträge zur beruflichen Vorsorge
In der Regel wird die Rente der zweiten Säule zum gesetzlichen Rentenalter ausgezahlt. Pensionsfonds erlauben jedoch einen Zahlungsaufschub bis zum Alter von 70 Jahren. Während dieser Zeit leisten Sie in der Regel keine weiteren Beiträge an die berufliche Vorsorge: Ihr Altersguthaben erhöht sich auch dann nicht, wenn Sie weiter arbeiten. Der Rentenumwandlungssatz und gleichzeitig die Rente werden sich jedoch ändern. Einige Fonds erheben Beiträge bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres.
24 Juni 2020