Von der Familienausgleichskasse ausgerichtete Familienzulagen und Quellensteuer

Infolge der Anpassung des Kreisschreibens über die Quellensteuer (KSQST) werden per 1. Januar 2021 Familienzulagen, die von der Ausgleichskasse direkt an die versicherte Person ausgerichtet werden, neu mit dem Tarifcode G besteuert. Es obliegt der Ausgleichskasse, die Quellensteuer jeden Monat einzubehalten und die Abrechnung an die zuständige Steuerbehörde zu übermitteln.

Zuständig für den Bezug der Quellensteuer ist der Kanton, in dem die quellensteuerpflichtige Person bei Fälligkeit bzw. bei Auszahlung der Leistung ihren Wohn- oder Aufenthaltsort hat, oder bei Angestellten mit Wohnsitz im Ausland der Kanton, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.

Allerdings gilt diese Regel gemäss einem Beschluss des Genfer Staatsrats nicht für Quellensteuerpflichtige aus dem Kanton Genf.

Wenn Sie die Quellensteuer auf den Familienzulagen, die von Ihrer Ausgleichskasse direkt an Ihre Angestellten ausgerichtet wurde, erhoben haben, wurden diese Beträge folglich zweimal besteuert. Ab der Version 14.6.003 berücksichtigt Crésus Lohnbuchhaltung das Datum, ab dem die Familienausgleichskasse die Quellensteuer erhebt, und das Programm berechnet bei Bedarf für alle Kantone ausser Genf eine rückwirkende Korrektur per 1. Januar 2021.

Wenn Sie die Datei nach einem Update öffnen und sofern die Familienzulagen dem oder der Angestellten direkt mit dem Lohn ausbezahlt werden, zeigt Crésus Lohnbuchhaltung eine Warnung an.

Gegebenenfalls berechnet Crésus Lohnbuchhaltung für alle Kantone ausser Genf standardmässig eine rückwirkende Korrektur per 1. Januar 2021.

Einstellungen für die Erhebung der Quellensteuer durch die Familienausgleichskasse

In den Daten der Familienausgleichskasse unter Unternehmen > Versicherungen > FAK wird die Option Direkt von der FAK erhobene QS automatisch aktiviert, wenn die Option Direkt von der Familienausgleichskasse bezahlte Zulagen aktiv ist.
Das Datum, ab dem die Quellensteuern von der Ausgleichskasse erhoben werden, kann angepasst werden:

 

Wenn auf den Zulagen, die nach dem angegebenen Datum direkt an die Angestellten ausbezahlt werden, Quellensteuern erhoben wurden, berechnet Crésus Lohnbuchhaltung eine rückwirkende Korrektur, die bis zu diesem Datum zurückreicht, und das Programm plant die Rückerstattung der fälschlicherweise erhobenen Steuern bei der Überweisung des nächsten Lohns ein.

Wenn Sie hingegen ein früheres Datum angeben, erhebt Crésus Lohnbuchhaltung rückwirkend die Quellensteuer, die auf den Familienzulagen der vorherigen Monate geschuldet ist und die noch nicht abgezogen wurde. Der Abzug wird vom nächsten Lohn vorgenommen.

Infolge der Anpassung des Kreisschreibens über die Quellensteuer (KSQST) werden per 1. Januar 2021 Familienzulagen, die von der Ausgleichskasse direkt an die versicherte Person ausgerichtet werden, neu mit dem Tarifcode G besteuert. Es obliegt der Ausgleichskasse, die Quellensteuer jeden Monat einzubehalten und die Abrechnung an die zuständige Steuerbehörde zu übermitteln.

Zuständig für den Bezug der Quellensteuer ist der Kanton, in dem die quellensteuerpflichtige Person bei Fälligkeit bzw. bei Auszahlung der Leistung ihren Wohn- oder Aufenthaltsort hat, oder bei Angestellten mit Wohnsitz im Ausland der Kanton, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.

Allerdings gilt diese Regel gemäss einem Beschluss des Genfer Staatsrats nicht für Quellensteuerpflichtige aus dem Kanton Genf.

Wenn Sie die Quellensteuer auf den Familienzulagen, die von Ihrer Ausgleichskasse direkt an Ihre Angestellten ausgerichtet wurde, erhoben haben, wurden diese Beträge folglich zweimal besteuert. Ab der Version 14.6.003 berücksichtigt Crésus Lohnbuchhaltung das Datum, ab dem die Familienausgleichskasse die Quellensteuer erhebt, und das Programm berechnet bei Bedarf für alle Kantone ausser Genf eine rückwirkende Korrektur per 1. Januar 2021.

Wenn Sie die Datei nach einem Update öffnen und sofern die Familienzulagen dem oder der Angestellten direkt mit dem Lohn ausbezahlt werden, zeigt Crésus Lohnbuchhaltung eine Warnung an.

Gegebenenfalls berechnet Crésus Lohnbuchhaltung für alle Kantone ausser Genf standardmässig eine rückwirkende Korrektur per 1. Januar 2021.

Einstellungen für die Erhebung der Quellensteuer durch die Familienausgleichskasse

In den Daten der Familienausgleichskasse unter Unternehmen > Versicherungen > FAK wird die Option Direkt von der FAK erhobene QS automatisch aktiviert, wenn die Option Direkt von der Familienausgleichskasse bezahlte Zulagen aktiv ist.
Das Datum, ab dem die Quellensteuern von der Ausgleichskasse erhoben werden, kann angepasst werden:

Wenn auf den Zulagen, die nach dem angegebenen Datum direkt an die Angestellten ausbezahlt werden, Quellensteuern erhoben wurden, berechnet Crésus Lohnbuchhaltung eine rückwirkende Korrektur, die bis zu diesem Datum zurückreicht, und das Programm plant die Rückerstattung der fälschlicherweise erhobenen Steuern bei der Überweisung des nächsten Lohns ein.

Wenn Sie hingegen ein früheres Datum angeben, erhebt Crésus Lohnbuchhaltung rückwirkend die Quellensteuer, die auf den Familienzulagen der vorherigen Monate geschuldet ist und die noch nicht abgezogen wurde. Der Abzug wird vom nächsten Lohn vorgenommen.

 

21 Februar 2022