Unterhaltspflichtige Kinder, Familienzulagen und Quellensteuer

Wenn Sie Kinder haben, sind Sie berechtigt Familienzulagen zu beziehen und zu einem reduzierten Steuersatz besteuert zu werden. Diese zwei Vorteile werden unterschiedlich behandelt. Hier finden Sie die allgemeinen Grundsätze.

Quellensteuer
Ja?

Der Kinderabzug berechnet sich aufgrund der Anzahl minderjährigen Kinder oder Kinder in Erstausbildung oder weiterführenden Schulen, für deren Unterhalt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer überwiegend aufkommt.

Der Arbeitgeber muss einen Nachweis verlangen:

  • Für minderjährige Kinder: z.B. Geburtsurkunde, Adoptionsurkunden oder Familienbüchlein.
  • Für volljährige Kinder : Nachweis der Erstausbildung, z.B. Ausbildungsbescheinigung, Lehrvertrag.
Genfer Besonderheiten

Volljährige Kinder können in dem angewandten Tarif nicht berücksichtigt werden. Ein Arbeitnehmender, der ein volljähriges Kind zu unterstützen hat, muss bis zum 31. März des Folgejahres, für das die Steuer erhoben wurde, einen Antrag auf Berichtigung der Quellensteuer stellen. Dies kann mithilfe des Formulars auf der Webseite der ESTV vorgenommen werden.

Zeitpunkt?

Aus steuerlicher Sicht muss jede Änderung, welche zu einer Veränderung des Tarifs führt (Heirat, Scheidung, Trennung, Geburt, Beginn und Ende der Erwerbstätigkeit des Ehepartners) ab Beginn des Monats, auf der die Änderung erfolgt, für die Erhebung der Quellensteuer angewendet werden.

Für weitere Informationen siehe Kreisschreiben Nr. 45 der ESTV, Ziffer 4.7 sowie das Kreisschreiben Nr. 30 der ESTV.

Familienzulagen

Familienzulagen sollen einen Teil der Kosten ausgleichen, die Eltern für den Unterhalt ihre Kinder tragen. Sie umfassen Kinder- und Ausbildungszulagen sowie die von einigen Kantonen eingeführten Geburts- und Adoptionszulagen.

Das Bundesgesetz legt Mindestbeträge fest und jeder Kanton bestimmt seine eigenen Zulagen.

Ja?
  • Kinderzulagen : Für Kinder bis 16 Jahre oder bis zur Entstehung des Anspruchs auf Ausbildungszulagen.
  • Ausbildungszulagen : Für Jugendliche zwischen 15 und 25 Jahren, die eine weiterführende Ausbildung absolvieren.

Anspruch auf Familienzulagen haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Nichterwerbstätige mit bescheidenen Einkommen, arbeitslose Mütter, die eine Mutterschaftsentschädigung beziehen und Selbständigerwerbende.

Für jedes Kind besteht nur ein Anspruch auf eine Zulage. Wenn mehrere Personen – die Mutter, der Vater oder andere Berechtigte – Anspruch auf Familienzulagen haben, wird eine Reihenfolge definiert.

Anschluss und Finanzierung

Alle Arbeitgebenden müssen sich in jedem Kanton, in dem sie ihren Sitz oder eine Niederlassung haben und Arbeitnehmende beschäftigen, einer aktiven Familienausgleichskasse anschliessen. Diese Pflicht gilt auch, wenn der Arbeitgeber nur kinderlose Personen beschäftigt.

Die Arbeitgeber finanzieren die Familienzulagen, indem sie auf den von ihnen bezahlten AHV-pflichtigen Löhnen Beiträge an die Familienausgleichskassen entrichten. Der Beitragssatz ist je nach Kanton und Kasse unterschiedlich. Im Kanton Wallis müssen sich auch die Arbeitnehmenden an der Finanzierung beteiligen.

Recht

Um den Anspruch auf Familienzulagen geltend zu machen, muss der Arbeitnehmende ein Formular ausfüllen und bei der Anmeldung alle erforderlichen Angaben aufführen und die entsprechenden Belege einreichen.

Um Ausbildungszulagen zu beanspruchen, muss der Mitarbeitende dem Arbeitgeber die entsprechende Bestätigung (z.B. Kopie des Lehr- oder Praktikumvertrages, Schul- oder Studiumbestätigung usw.) vorlegen, welche den Namen des Kindes und die Art der weiterführenden Beschäftigung und das Anfang- und Enddatum der Ausbildung aufzeigt.

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber oder der zuständigen Ausgleichskasse unaufgefordert jede Änderung der persönlichen, finanziellen oder beruflichen Situation zu melden, die sich auf den Anspruch oder die Höhe der Zulage auswirkt, z.B. Wegzug eines Kindes ins Ausland, Beginn, Unterbrechung oder Beendigung der Ausbildung des Kindes. Der ungerechtfertigte Bezug von Familienzulagen und die Verletzung der Auskunftspflicht sind strafbar.

Auszahlung

Die Familienzulagen können entweder vom Arbeitgeber oder, ja nach Kasse, von der Ausgleichskasse ausbezahlt werden. Wenn sie vom Arbeitgeber bezahlt werden, werden diese mit dem Lohn ausbezahlt. Sie müssen an die Person, die das Kind betreut oder in einigen Fällen an das Kind selbst ausbezahlt werden.

Zeitpunkt?
  • Die Kinderzulagen wird ab Beginn des Monats, in dem das Kind geboren wurde und bis zum Ende des Monats, in dem das Kind 16 Jahre alt wird, gewährt.
  • Die Kinderzulage kann bis zum Ende des Monats, im dem das Kind 20 Jahre alt wird bezahlt werden, wenn das Kind nicht in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
  • Die Ausbildungszulage für Kinder vor dem 16. Lebensjahr wird anstelle der Kinderzulage bezahlt. Wenn das Kind bei Vollendung des 16. Lebensjahres noch die Schulpflicht erfüllt, wird die Ausbildungszulage ab dem Monat, der auf die Vollendung des 16. Lebensjahres folgt, gewährt.
  • Die Ausbildungszulage wird ab dem Beginn des Monats gewährt, im dem das Kind eine Erstausbildung beginnt, frühestens jedoch ab dem Beginn des Monats, in dem es 15 Jahre alt wird. Sie wird bis zum Ende der Erstausbildung des Kindes gezahlt, jedoch längstens bis zum Ende des Monats, in dem das Kind 25 Jahre alt wird.

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Eidgenössischen Ausgleichskasse.

Kommentar

Zwischen diesen beiden Unterstützungen für Familien, den Familienzulagen und dem Kinderabzug bei der Quellensteuer ist festzustellen, dass ein unterhaltsberechtigtes Kind, egal ob minderjährig, volljährig, in Ausbildung oder auch nicht, eine Steuererleichterung ermöglicht, während man eine Ausbildung nachweisen muss, um Familienzulagen für Kinder über 15 Jahre zu erhalten.

Es ist auch anzumerken, dass der Kinderabzug im Monat nach Änderung der Situation angepasst wird, während die Familienzulagen in dem Monat angepasst gezahlt werden, in dem die Änderung eintritt.

09 März 2023