Auszahlung Ferienentschädigung

Während üblicherweise bekannt ist, dass Ferien nicht ausbezahlt werden dürfen, ist es weniger verbreitet, dass Mitarbeitende während ihrer Ferien Anspruch auf die gleiche Vergütung haben, wie wenn sie arbeiten würden. Es ist – ausser in Ausnahmefällen – nicht erlaubt, das Feriengeld mit dem Stundenlohn auszubezahlen.

Die Regel lautet, dass die Ferienentschädigung zu bezahlen ist, wenn der Mitarbeitende in den Ferien ist. Es ist daher nicht zulässig, dem Mitarbeitenden jeden Monat die erwirtschaftete Ferienentschädigung auszuzahlen, indem auf dem Stunden- und Monatslohn der auf die Ferien entfallende Teil des Lohnes hinzuzurechnen und auszubezahlen.

Das Bundesgericht hat eine Ausnahme für Mitarbeitende zugelassen, die eine unregelmässige Teilzeittätigkeit ausüben und deren Arbeitszeiten starken Schwankungen unterliegen (BGE 118 II 136). In einem solchen Fall muss nachgewiesen werden können, dass eine unregelmässige Beschäftigung vorliegt und der Arbeitsvertrag muss ausdrücklich den Prozentsatz (oder den Betrag) der Ferienentschädigung ausweisen. Die blosse Angabe, dass die Ferienentschädigung im Gesamtlohn enthalten ist, reicht daher nicht aus. Diese Angabe muss auch auf der Lohnabrechnung sichtbar sein. Verwenden Sie für diese Information in der Lasche Bemerkungen die Funktion Bemerkungen zum Monat.

Aus diesem Grunde kann die Funktion Feriengeld jeden Monat bezahlen in der Lasche Stammdaten nur in seltenen Fällen gesetzt sein:

Anmerkung: Die Funktion Feriengeld jeden Monat bezahlen in der Lasche Stammdaten berücksichtigt nicht die Anzahl Ferientage des Monats, sondern verarbeitet die Kumulation, des im aktuellen Monat erworbenen Ferienanspruchs abzüglich der Summer der bereits in den Vormonaten gezahlten Ferienentschädigungen.

Beachten Sie, dass das Bundesgericht in einem Urteil vom 11. November 2021 einen Arbeitgeber dazu verurteilt hat, seiner Arbeitnehmerin die Ferienentschädigung ein zweites Mal auszuzahlen, da die Bedingungen für die Einrechnung der Ferienentschädigung in den Monatslohn nicht erfüllt waren (Urteil des BGs 4A_158/2021).

Um die Ferienentschädigung von Mitarbeitenden zu berechnen, welche auf Provisions- oder Akkordbasis bezahlt werden, wird das Einkommen über einen bestimmten Zeitraum berücksichtigt – je länger dieser Zeitraum ist, desto repräsentativer ist der Wert.

02 März 2023