31.4.2Bestimmung des Steuersatzes
Die Quellensteuer wird immer auf dem steuerpflichtigen Betrag berechnet, siehe §31.1 Grundsatz.
Wie bereits beschrieben, kann der Steuersatz je nach Kanton wie folgt festgelegt werden:
- auf Monatsbasis ohne Korrektur zwischen einzelnen Monaten;
- auf Jahresbasis mit monatlicher Korrektur des Jahressatzes.
Unabhängig von der Berechnungsmethode kann der anwendbare Steuersatz den Beschäftigungsgrad des Angestellten berücksichtigen:
- Hat ein Angestellter nur einen Arbeitgeber, wird der Satz auf Basis des tatsächlichen Stunden- oder Monatslohns ohne Berücksichtigung des Beschäftigungsgrades der Angestellten festgelegt.
- Hat ein Angestellter einen oder mehrere andere Arbeitgeber und ist der Beschäftigungsgrad bei den anderen Arbeitgebern bekannt, wird der Satz anhand des Stunden- oder des Monatslohns bestimmt, unter Berücksichtigung des kumulierten Beschäftigungsgrads bei allen Arbeitgebern.
- Hat ein Angestellter einen oder mehrere andere Arbeitgeber, ist der Beschäftigungsgrad bei den anderen Arbeitgebern jedoch nicht bekannt, wird der Satz anhand des Stunden- oder des Monatslohns bestimmt, unter Berücksichtigung eines Beschäftigungsgrads von 100 %.
Diese Modi müssen einzeln in den Daten der betreffenden Angestellten in der Registerkarte Quellensteuer definiert werden.