Crésus Lohnbuchhaltung

20.1.10Lohnausweis

Diese Einstellungen entsprechen den Erläuterungen unter §19.6.6 Registerkarte Lohnausweis zur Registerkarte Lohnausweis des Befehls Unternehmen > Koeffizienten.

Bei der Aktivierung gewisser Felder dieser Registerkarte werden weitere damit verbundene Felder angezeigt.

Folgende Besonderheiten sind zu beachten:

  • Rentenbescheinigung: Crésus führt keine Rentenbescheinigungen.
  • Aktivieren Sie ggf. die Option Arbeitnehmer verfügt über einen Geschäftswagen, um die Felder zu dieser Naturalleistung einzublenden.
  • Rückerstattung der effektiven Spesen gemäss Rz 52: Diese Option bezieht sich auf die Randziffer 52 der Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises. Ist diese Option aktiviert, druckt Crésus in Feld 13.1.1 des Lohnausweises ein X, aber keine Spesenrückerstattungen aus.
Geschäftswagen
  • Wert des Geschäftswagens:  inkl. allfälliger Sonderausstattung.

Wert des Geschäftswagens

  • Anteil Aussendienst: Wird auf dem Lohnausweis unter Ziffer 15 Bemerkungen ausgewiesen. Erfassen Sie die Angaben in der Registerkarte Lohnausweis des/der Angestellten:Anteil Aussendienst effektiv Der Lohnausweis enthält nun folgende Bemerkung:
    Lohnausweis, Ziffer 15
  • Externe Tätigkeit gemäss Pauschale: Führt die jährliche genaue Bestimmung dieses Anteils für den Arbeitgeber zu einem übermässigen administrativen Aufwand, kann er die von der ESTV festgelegten Pauschalen verwenden.
    Weitere Angaben finden Sie in der Mitteilung der ESTV vom 15. Juli 2016 sowie in den FAQ Lohnausweis 2016 und Geschäftswagen.
    Beachten Sie dazu folgenden Hinweis.
  • Arbeitgeberanteil Geschäftswagen (%): Falls dies vom Steueramt akzeptiert wird, kann ein Prozentsatz des Fahrzeugwerts zulasten des Unternehmens angenommen und der Kostenanteil zulasten des Arbeitnehmers entsprechend herabgesetzt werden.
  • Beträchtlicher Kostenanteil am Fahrzeug zulasten des Arbeitnehmers: Aktivieren Sie diese Option, wenn der/die Angestellte die Kosten des Geschäftsfahrzeugs bezahlt und die Sozialabgaben auf der damit verbundenen Naturalleistung nicht bezahlen muss.
  • Privatanteil Fahrzeug: Aktivieren Sie diese Option, wenn die Nutzung des Geschäftswagens einer von der kantonalen Steuerbehörde genehmigten Regelung untersteht.
Hinweis zum Anteil Aussendienst

Indem der Anteil des Aussendienstes im Lohnausweis erwähnt wird, kann der steuerpflichtige Mitarbeiter den Wert der Naturalleistung, der sich aus der Bereitstellung des Fahrzeugs ableiten lässt, damit er die Strecke zum und vom Arbeitsort bewältigen kann, berechnen. Dieser Wert wird aus steuerlicher Sicht für den Anteil, der nicht mit dem Aussendienst zusammenhängt, als Naturallohn betrachtet.

Beispiel: Für einen Mitarbeiter, der 20 km von seinem üblichen Arbeitsort entfernt wohnt und über einen Geschäftswagen verfügt, beträgt der Naturallohn 6160 Franken, nämlich 20 km × 2 × 220 Tage/Jahr × 0.70 Franken/km.

Beträgt der Anteil Aussendienst dieses Mitarbeiters 30 %, wird dieser Naturallohn entsprechend gekürzt. Daraus ergibt sich eine steuerbare Leistung von 4212 Franken, d. h. 70 % von 6160 Franken.

Wie oben erwähnt, sind 3000 Franken von der Steuer befreit, daher reduziert sich das steuerbare Einkommen für diesen Teil der Nutzung des Geschäftswagens auf 1312 Franken (4312 – 3000). Im Kanton Genf sind nur die ersten 500 Franken steuerfrei. Natürlich beziehen diese Berechnungen sich nicht auf den Arbeitgeber, sondern auf den steuerpflichtigen Mitarbeiter und seine Steuererklärung.

Wie wird der Beschäftigungsgrad ermittelt?

Der Beschäftigungsgrad berechnet sich anhand der Anzahl vom Mitarbeiter geleisteter Arbeitsstunden.
Führt die jährliche genaue Bestimmung dieses Prozentsatzes beim Arbeitgeber zu einem übermässigen administrativen Aufwand, kann dieser die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung in der Beilage zur Mitteilung-002-D-2016-d vom 15. Juli 2016 definierten Pauschalansätze verwenden. Die Mitteilung findet sich auf der Website der Eidgenössischen Steuerverwaltung.

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